Dies gilt umso mehr, als das Betreibungsamt Bern- Mittelland die Polizei am 13.3.2016 ersuchte, den Beschuldigten polizeilich vorzuführen, weil dieser am 9.6.2016 nicht beim Betreibungsamt Bern-Mittelland erschienen sei (pag. 2). Ferner wurde der Beschuldigte am 16.6.2016 erneut aufgefordert, bis zum 27.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland vorzusprechen (pag. 3). Hätte die Pfändung vom 9.6.2016 effektiv stattgefunden, wäre weder die Aufforderung zur polizeilichen Vorführung noch die erneute Vorladung zur Pfändung notwendig gewesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist.