149, Z. 22 f.). Zum Schluss der Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch an, er sei sich ganz sicher, dass er am Pfändungsvollzug vom 9.6.2016 erschienen sei (pag. 149, Z. 44 f.). Auf diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht am Pfändungsvollzug vom 9.6.2016 teilnahm. Dies gilt umso mehr, als das Betreibungsamt Bern- Mittelland die Polizei am 13.3.2016 ersuchte, den Beschuldigten polizeilich vorzuführen, weil dieser am 9.6.2016 nicht beim Betreibungsamt Bern-Mittelland erschienen sei (pag.