Auf diese vagen, nicht stringenten Aussagen kann – auch mit Verweis auf das Nachfolgende – nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, dass der Beschuldigte am 9.6.2016 der Pfändung fernblieb. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Pfändung vom 9.6.2016 widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben machte. In der Einsprache vom 12.7.2016 erklärte der Beschuldigte, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei eine erfundene Geschichte und haltlos.