12 lichen Verfahren nunmehr behauptet wurde, die Pfändung vom 9.6.2016 sei unzulässig gewesen. Diesbezüglich behauptete der Beschuldigte zwar, es sei zwei Mal um die gleiche Betreibung gegangen. Allerdings konnte er sich nicht erinnern, um was es bei dieser Betreibung gegangen sei (pag. 147, Z. 32 ff.). Generell gab er an, nicht zu wissen, wie es zu seinen Betreibungen gekommen bzw. von wem er betrieben worden sei (pag. 148, Z. 10 ff.). Auf diese vagen, nicht stringenten Aussagen kann – auch mit Verweis auf das Nachfolgende – nicht abgestellt werden.