Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die geplante Pfändung vom 9.6.2016 nicht zulässig gewesen sein sollte. Der Beschuldigte führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, weil ein vorheriger Pfändungsvollzug noch Geltung gehabt habe, sei er gemäss Bundesgericht nicht verpflichtet gewesen, am 9.6.2016 beim Betreibungsamt zu erscheinen (pag. 147, Z. 26 ff.). Entsprechend machte die Verteidigung des Beschuldigten erstinstanzlich einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit geltend (pag. 151), während im oberinstanz-