163 f., 169, 292 und 323 aStGB) vermerkt (pag. 10 f.). Der Beschuldigte nahm die Vorladung vom 25.5.2016 am 1.6.2016 entgegen (pag. 12 – was er denn auch nicht bestritt, vgl. pag. 149, Z. 42 ff.). Gestützt auf diese Unterlagen ist erstellt, dass für den 9.6.2016 eine Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. ________ und die Betreibung Nr. ________ geplant war. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung schliesst eine allenfalls wenige Wochen zuvor vollzogene Pfändung eine weitere Pfändung nicht aus. Vielmehr ist im Gesetz beispielsweise ein Pfändungsanschluss mit allfälliger Ergänzungspfändung (Art. 110 f. SchKG;