Gemäss dieser Vorladung wurde dem Beschuldigten bereits eine Pfändungsankündigung zugestellt, auf welche er nicht reagiert habe. Daher wurde ihm ein letztes Mal die Pfändung angekündigt mit der Aufforderung, am 9.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland zu erscheinen (Pfändungsgruppe Nr. ________ und Betreibung Nr. ________). Auf der Rückseite dieser Vorladung wurden die relevanten Gesetzesbestimmungen der Pfändung (Art. 91-93, 96 SchKG – wobei Art. 91 Ziff. 1 SchKG explizit auf Art. 323 Ziff. 1 aStGB verweist) und die möglichen Rechtsfolgen bei Fehlverhalten (Art. 163 f., 169, 292 und 323 aStGB) vermerkt (pag.