11. Würdigung durch die Kammer Einleitend ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorliegenden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 25.5.2016 zur Pfändung nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vorgeladen. Gemäss dieser Vorladung wurde dem Beschuldigten bereits eine Pfändungsankündigung zugestellt, auf welche er nicht reagiert habe.