Zustellnachweis (pag. 10 ff.) sowie der Betreibungsregisterauszug und das Verlustschein-Journal vom 22.12.2017 (pag. 134 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 169 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.