10. Beweismittel Der Kammer liegt die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.2.2018 vor (pag. 147 ff.). Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 170 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung).