Neue Beweismittel seien oberinstanzlich nicht zugelassen. Daher sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen, sofern sich nicht abschliessend klären lasse, ob vor der Vorladung bereits ein Pfändungsprotokoll erstellt worden sei (pag. 190; pag. 219 f.). 9. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, am 9.6.2016 nicht beim Betreibungsamt Bern- Mittelland erschienen zu sein. Zudem ist er der Ansicht, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen, weil ein früherer Pfändungsvollzug noch gültig gewesen sei.