8. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt vor, der Beschuldigte sei durch das Betreibungsamt vorgeladen worden, als der letzte Pfändungsversuch in der gleichen Betreibung noch Geltung gehabt habe. Eine Pfändung bzw. ein Pfändungsprotokoll sei durch das Betreibungsamt folglich bereits erstellt worden. Dies werde durch den Hinweis «Pfändungsvorladung Gruppe» (pag. 16) bestätigt. Daher sei der Beschuldigte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht verpflichtet gewesen, der Vorladung Folge zu leisten. Neue Beweismittel seien oberinstanzlich nicht zugelassen.