Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte sei mittels Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 für den Termin vom 9.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland vorgeladen worden. Die Pfändungsvorladung habe er am 1.6.2016 entgegengenommen. Der Beschuldigte sei in der Vorladung auf die Folgen des Fernbleibens, namentlich die polizeiliche Vorführung und die Einreichung einer Strafanzeige, hingewiesen worden. Der Beschuldigte sei dennoch am 9.6.2016 nicht beim Betreibungsamt Bern-Mittelland erschienen (pag. 172, S. 12 der Urteilsbegründung).