7. Sachverhalt gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 10.8.2016 vorgeworfen, sich des Ungehorsams im Betreibungsverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB, begangen am 9.6.2016 in Bern, ________ schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 15): Der Beschuldigte leistete der Vorladung des Betreibungsamtes vom 25.05.2016 (Postaufgabe am 26.05.2016 / zugestellt am 01.06.2016), wonach er am 09.06.2016 beim Betreibungsamt Bern- Mittelland zu erscheinen habe, pflichtwidrig keine Folge.