9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastende Urteilspunkte zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren i.S.v. Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB;