Eine «Delegation auf eine nicht-richterliche Instanz» komme gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20.3.2018 nur in Betracht, wenn dieser überhaupt kein Ermessen eingeräumt werde. Weil Art. 44 Abs. 1 GSOG lediglich «den Lastenausgleich» definiere, habe die Sekretariatsleitung freies Ermessen, was nunmehr auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfassungswidrig sei (pag. 231). Rechtanwalt B.________ beanstandete die Zusammensetzung des Spruchkörpers bereits in zahlreichen Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern.