44 Abs. 1 GSOG gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 44 Abs. 1 GSOG weise die Zuteilungskompetenz einzig dem Abteilungspräsidenten zu, weshalb «die angebliche Verwendung einer nicht gesetzlich bestimmten Liste» Art. 6 EMRK verletze (vgl. pag. 187 f.; pag. 216 f.). Die bewirtschafteten Listen seien nicht mit dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 GSOG vereinbar. Eine «Delegation auf eine nicht-richterliche Instanz» komme gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20.3.2018 nur in Betracht, wenn dieser überhaupt kein Ermessen eingeräumt werde.