EMRK geltend, weil im vorliegenden Berufungsverfahren keine genügende Gesetzesgrundlage für die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers bestehe. Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) sei nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Die Zuteilung der Richter erfolge ohne Einschränkung des Ermessens. Entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 13.3.2018 verstosse die Bildung der Spruchkörper einzig gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GSOG gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.