Die übrigen Einstellungsgründe (Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c und Bst. e sowie Art. 319 Abs. 2 StPO) sind offensichtlich nicht erfüllt. Weil kein Verfahrensmangel vorliegt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Heilung des Mangels nicht. 4.4 Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Gesetzesgrundlage für die Zusammensetzung des Spruchkörpers Mit Berufungserklärung vom 7.3.2018 machte Rechtsanwalt B.________ einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend, weil im vorliegenden Berufungsverfahren keine genügende Gesetzesgrundlage für die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers bestehe.