4.1 hiervor bzw. zum oberinstanzlichen Verfahren Beschluss des Obergerichts SK 18 4 vom 4.5.2018 E. 6.1 ff.). Das vorliegende Verfahren wurde im Einklang mit den Bestimmungen der StPO durchgeführt. Das Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. die Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren stellt keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Es fehlt somit weder an Prozessvoraussetzungen noch bestehen Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO, die zu einer Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens hätten führen müssen. Die übrigen Einstellungsgründe (Art.