Aufgrund dieser Verletzung könne nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden. Weil auch die Berufungsinstanz nur über beschränkte Kognition verfüge, könne der Mangel nicht geheilt werden, selbst wenn die Staatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung teilnehmen würde (pag. 189; pag. 216).