6 EMRK und führe deshalb zur Einstellung des Strafverfahrens. Weil die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich auf eine Teilnahme am Verfahren verzichtet habe und das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei, nehme das Berufungsgericht erneut eine Doppelfunktion als Anklage und Gericht ein. Dies verstosse gegen Art. 6 EMRK (pag. 200; pag. 216). Aufgrund dieser Verletzung könne nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen werden.