Auch in diesem Punkt ist das Ausstandsbegehren mithin unbegründet. 4.3 Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im oberinstanzlichen Verfahren Mit derselben Begründung wie in Ziff. 4.1 hiervor führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verstosse gegen Art. 6 EMRK und führe deshalb zur Einstellung des Strafverfahrens.