Fehlt es an einem in der Anklageschrift hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben. Das Gericht hat die Anklage diesfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6). Mit dieser Vorprüfung soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen (BGE 41 IV 20 E. 1.5.4). Auch in diesem Punkt ist das Ausstandsbegehren mithin unbegründet.