_ überschritt weder ihre Kompetenzen, indem sie die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Strafbefehls einlud, noch vermag ihr (gesetzlich legitimiertes) Verhalten den Anschein der Befangenheit zu begründen. Art. 329 Abs. 2 StPO sieht im Rahmen einer Vorprüfung der Anklage explizit vor, dass das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweist. Fehlt es an einem in der Anklageschrift hinreichend umschriebenen Lebenssachverhalt, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben.