Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15.11.2017 auf die Präzisierung des Strafbefehls, weil sich der angeklagte Sachverhalt daraus ergebe (pag. 128). Entsprechend wurde der Beschuldigte mit Vorladung vom 21.12.2017 von der Vorinstanz darüber informiert, dass der zweite Strafbefehl den angeklagten Sachverhalt enthalte (pag. 130). Gerichtspräsidentin C.________ überschritt weder ihre Kompetenzen, indem sie die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Strafbefehls einlud, noch vermag ihr (gesetzlich legitimiertes) Verhalten den Anschein der Befangenheit zu begründen.