Der Strafbefehl vom 10.8.2016 ersetzte den ersten Strafbefehl (pag. 18 ff.). Mit Verfügung vom 9.11.2017 lud Gerichtspräsidentin C.________ die Staatsanwaltschaft ein, den angeklagten Sachverhalt – wohl im Strafbefehl vom 4.7.2016 – zu präzisieren, weil sich die Tathandlung nicht aus dem Strafbefehl ergebe (pag. 123 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15.11.2017 auf die Präzisierung des Strafbefehls, weil sich der angeklagte Sachverhalt daraus ergebe (pag.