Selbst wenn das Ausstandsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre, ist es offensichtlich unbegründet. Das vorliegende Verfahren ist auch in diesem Punkt nicht mit dem von der Verteidigung genannten Entscheid des EGMR vergleichbar. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft am 4.7.2016 einen Strafbefehl, ohne den angeklagten Sachverhalt zu umschreiben (pag. 4). Am 10.8.2016 stellte die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl mit Umschreibung des angeklagten Sachverhalts aus (pag. 15). Der Strafbefehl vom 10.8.2016 ersetzte den ersten Strafbefehl (pag.