6 Gestützt auf das unter Ziff. 4.1 hiervor Gesagte ist auch dieses Ausstandsgesuch verspätet. Der Beschuldigte hatte bereits mit Erhalt der Verfügung vom 9.11.2017 Kenntnis vom Vorgehen der Vorinstanz. Den Ausstandsgrund machte er jedoch erstmals im oberinstanzlichen Verfahren bzw. am 7.3.2018 geltend. Damit ist die Rüge offensichtlich verspätet. Selbst wenn das Ausstandsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre, ist es offensichtlich unbegründet.