Die StPO sieht die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor. Alleine der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auftrat, ist somit vorliegend nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu erwecken. Das Ausstandsgesuch ist somit unbegründet. 4.2 Antrag auf Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin wegen der Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, den angeklagten Sachverhalt zu präzisieren Rechtsanwalt B._