Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21.3.2018 E. 4.4). Das (gesetzlich vorgesehene) Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft stellt im vorliegenden Fall kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Die von der Verteidigung erwähnten Entscheide des EGMR sind nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Die StPO sieht die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor.