Das Bundesgericht setzte sich in seinem Urteil 1B_17/2018 vom 21.3.2018 bereits mit den Fällen Ozerov, Krivoshapkin und Karelin auseinander und gelangte zusammenfassend zum Schluss, aus dieser Rechtsprechung gehe hervor, dass die Frage, ob das Sachgericht als parteilich erscheine, weil es in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Rolle übernehme, von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21.3.2018 E. 4.4).