Gegenteiliges lässt sich aus den von der Verteidigung zitierten Urteilen des Bundesgerichts nicht ableiten. Selbst wenn das Ausstandsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre, ist es offensichtlich unbegründet. Nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird.