Die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.2.2018 datiert vom 21.12.2017 (pag. 130 f.). Sowohl in der Vorladung vom 5.9.2016 als auch in jener vom 21.12.2017 war für den Beschuldigten erkennbar, dass Gerichtspräsidentin C.________ die Staatsanwaltschaft nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtete und entsprechend nicht vorlud (pag. 27 f.; pag. 130 f.). Das erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.2.2018 geltend gemachte Ausstandsgesuch gegenüber Gerichtspräsidentin C.________ ist unter diesen Umständen verspätet. Gegenteiliges lässt sich aus den von der Verteidigung zitierten Urteilen des Bundesgerichts nicht ableiten.