Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5.4.2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7.3.2017 E. 3.3.2; 1B_252/2016 vom 14.12.2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde am 5.9.2016 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19.10.2016 vorgeladen (pag. 27 f.). Diese Verhandlung wurde mit Verfügung vom 18.10.2016 abgesetzt (pag. 63 f.). Die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.2.2018 datiert vom 21.12.2017 (pag.