Damit sei die Rüge nicht verspätet erhoben worden. Entsprechendes sei auch aus den Urteilen des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21.3.2018 und 1C_187/2017 vom 20.3.2018 abzuleiten (pag. 189; pag. 218 f.; pag. 230 f.). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat.