4 Daher sei gemäss Rechtsprechung des EGMR eine verspätete Rüge wegen der besonderen Bedeutung eines unabhängigen und unparteilichen Gerichts nicht vom Willen der Parteien abhängig. Vorliegend sei ferner erst mit förmlicher Eröffnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft nicht anwesend sei, klar geworden, dass diese nicht an der Hauptverhandlung teilnehme. Entsprechend habe er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrageweise die Verletzung von Art. 6 EMRK geltend gemacht. Damit sei die Rüge nicht verspätet erhoben worden.