Damit habe kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden. Hieraus lasse sich die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin begründen. Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Oserov v. Russia vom 18.5.2010 Nr. 64962/01; Krivoshapkin v. Russia vom 27.1.2011 Nr. 42224/02; Karelin v. Russia vom 20.9.2016 Nr. 926/08;