Soweit die Einstellung des Verfahrens beantragt werde, sei darüber ebenfalls im Hauptverfahren zu befinden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werde (vgl. Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018 E. 3). Folglich hat die Kammer vorliegend über diese Rügen zusammen mit den weiteren oberinstanzlich vorgebrachten Beanstandungen zu befinden (vgl. Ausführungen Ziff. 4 ff. hiernach).