Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018). Hingegen wurde im Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018 festgehalten, die Frage, ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung den Anschein der Befangenheit bei der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu begründen vermöge, sei im Hauptverfahren zu prüfen. Soweit die Einstellung des Verfahrens beantragt werde, sei darüber ebenfalls im Hauptverfahren zu befinden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht eingetreten werde (vgl. Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018 E. 3).