206 ff.). Im Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018 prüfte eine anders zusammengesetzte Strafkammer die Rügen der Befangenheit der Kammer im Berufungsverfahren. Die obgenannten Ausstandsbegehren gegen die Besetzung des Berufungsgerichts wurden abgewiesen. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018).