Am 20.3.2018 rügte er einen weiteren Verstoss gegen Art. 6 EMRK, weil die erstinstanzliche Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sei und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet habe. Der Beschuldigte stimme einem schriftlichen Verfahren nicht zu, weshalb die Nichtanwesenheit der Generalstaatsanwaltschaft Art. 6 EMRK verletze (pag. 199 ff.).