Mit Verfügung vom 28.3.2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen und die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 203 f.). Am 10.4.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 215 ff.). Mit Verfügung vom 11.4.2018 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 223 f.). Daraufhin reichte Rechtsanwalt B.________ am 16.4.2016 (pag.