Der Beschuldigte sei im Übrigen freizusprechen vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, angeblich begangen am 9.6.2016 in Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (pag. 187 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14.3.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 197). Mit Verfügung vom 28.3.2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art.