Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 83 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfah- ren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. Februar 2018 (PEN 16 687) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 7.2.2018 Folgendes (pag. 157 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 09.06.2016 in Bern und in Anwendung der Art. 47, 106, 323 Ziff. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 850.00 und Ausla- gen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 950.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 150.00 Kosten des Gerichts CHF 700.00 Total CHF 850.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 100.00 Total Verfahrenskosten CHF 950.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 650.00. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 7.2.2018 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7.2.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 178). Mit Berufungserklärung vom 7.3.2018 erklärte Rechtsanwalt B.________ die voll- umfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 7.2.2018. Er beantrag- te, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101; vgl. Ausführungen unter Ziff. 4.1 ff. hiernach) einzustellen, unter 2 Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der anteiligen Verfahrens- kosten an den Kanton Bern. Der Beschuldigte sei im Übrigen freizusprechen vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, angeblich begangen am 9.6.2016 in Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (pag. 187 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14.3.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 197). Mit Verfügung vom 28.3.2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen und die Zusammensetzung der Kammer wurde bekannt gegeben (pag. 203 f.). Am 10.4.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ die schriftliche Berufungsbegrün- dung ein (pag. 215 ff.). Mit Verfügung vom 11.4.2018 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen er- achtet (pag. 223 f.). Daraufhin reichte Rechtsanwalt B.________ am 16.4.2016 (pag. 225) sowie am 20.4.2018 (pag. 230 f.) zwei weitere Schreiben sowie seine Honorarnote (pag. 226 ff.) zu den Akten. Mit Verfügung vom 24.4.2018 wurde von diesen Eingaben Kenntnis genommen (pag. 233 f.). 3. Ausstandsgesuche Am 12.3.2018 lehnte Rechtsanwalt B.________ die Einsetzung von Oberrichter Gerber wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, der Verfahrensleiter sei Gerichtspräsident beim Regional- gericht Bern-Mittelland, weshalb er nicht als Ersatzrichter im oberinstanzlichen Ver- fahren eingesetzt werde dürfe (pag. 196). Mit Schreiben vom 16.3.2018 teilte Oberrichter Gerber Rechtsanwalt B.________ mit, er sei durch den Grossen Rat des Kantons Bern am 22.11.2017 als ordentli- cher Richter an das Obergericht des Kantons Bern gewählt worden. Seit dem 1.3.2018 sei er in dieser Funktion für die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern tätig. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, innert Frist mit- zuteilen, ob er unter diesen Umständen am Ausstandsgesuch festhalte (pag. 198). Rechtsanwalt B.________ reichte hierzu innert Frist keine Stellungnahme ein. Am 20.3.2018 rügte er einen weiteren Verstoss gegen Art. 6 EMRK, weil die erstin- stanzliche Hauptverhandlung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durch- geführt worden sei und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren verzichtet habe. Der Beschuldigte stimme einem schriftli- chen Verfahren nicht zu, weshalb die Nichtanwesenheit der Generalstaatsanwalt- schaft Art. 6 EMRK verletze (pag. 199 ff.). 3 Am 29.3.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ ein Ausstandsgesuch gegen alle drei Mitglieder der Kammer ein. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, Oberrichter Gerber und Oberrichter Vicari würden der SVP angehören – bei Ober- richter Zihlmann sei keine Parteizugehörigkeit bekannt, weshalb das Ausstandsge- such auch ihn erfasse. Aufgrund der Parteizugehörigkeit der Kammer bestehe auf- grund der von der SVP lancierten «Selbstbestimmungsinitiative» berechtigte Be- sorgnis der Befangenheit (pag. 206 ff.). Im Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018 prüfte eine anders zusammengesetzte Straf- kammer die Rügen der Befangenheit der Kammer im Berufungsverfahren. Die ob- genannten Ausstandsbegehren gegen die Besetzung des Berufungsgerichts wur- den abgewiesen. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vollumfänglich ver- wiesen werden (vgl. Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018). Hingegen wurde im Be- schluss SK 18 94 vom 4.5.2018 festgehalten, die Frage, ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Verhandlung den Anschein der Befan- genheit bei der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin zu begründen vermöge, sei im Hauptverfahren zu prüfen. Soweit die Einstellung des Verfahrens beantragt werde, sei darüber ebenfalls im Hauptverfahren zu befinden, weshalb auf die entspre- chenden Anträge nicht eingetreten werde (vgl. Beschluss SK 18 94 vom 4.5.2018 E. 3). Folglich hat die Kammer vorliegend über diese Rügen zusammen mit den weiteren oberinstanzlich vorgebrachten Beanstandungen zu befinden (vgl. Aus- führungen Ziff. 4 ff. hiernach). 4. Formelle Rügen der Verteidigung 4.1 Antrag auf Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin wegen Abwesen- heit der Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Mit den Schreiben vom 7.3.2018, 20.3.2018, 16.4.2018 und in der Berufungser- klärung vom 10.4.2018 lehnte Rechtsanwalt B.________ das erstinstanzliche Ge- richt bzw. Gerichtspräsidentin C.________ wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab. Er begründete sein Begehren damit, dass die erstinstanzliche Verhand- lung ohne die Anwesenheit der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sei. Damit habe kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden. Hieraus lasse sich die Be- sorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin begründen. Gestützt auf die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; Oserov v. Russia vom 18.5.2010 Nr. 64962/01; Krivoshapkin v. Russia vom 27.1.2011 Nr. 42224/02; Karelin v. Rus- sia vom 20.9.2016 Nr. 926/08; Mikhaylova v. Ukraine vom 6.3.2018 Nr. 10644/08) sei nicht entscheidend, ob eine gesetzliche Grundlage für die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft bestehe, sondern einzig die Tatsache, dass ein Gericht bei Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft die Rolle der Anklage übernehme und da- durch den Eindruck der Parteilichkeit erwecke (pag. 188; pag. 199 f.; pag. 217 f.; pag. 225). Im Übrigen ist Rechtsanwalt B.________ entgegen den Ausführungen der Vorin- stanz (pag. 168, S. 8 der Urteilsbegründung) der Ansicht, die obgenannte Rüge sei nicht verspätet gewesen. Die Rechte und Freiheiten der EMRK seien autonom auszulegen und könnten nicht durch nationale Vorschriften eingeschränkt werden. 4 Daher sei gemäss Rechtsprechung des EGMR eine verspätete Rüge wegen der besonderen Bedeutung eines unabhängigen und unparteilichen Gerichts nicht vom Willen der Parteien abhängig. Vorliegend sei ferner erst mit förmlicher Eröffnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Feststellung, dass die Staatsan- waltschaft nicht anwesend sei, klar geworden, dass diese nicht an der Hauptver- handlung teilnehme. Entsprechend habe er in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vorfrageweise die Verletzung von Art. 6 EMRK geltend gemacht. Damit sei die Rüge nicht verspätet erhoben worden. Entsprechendes sei auch aus den Urteilen des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21.3.2018 und 1C_187/2017 vom 20.3.2018 abzuleiten (pag. 189; pag. 218 f.; pag. 230 f.). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ge- setzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ableh- nungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht wer- den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen ge- stellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5.4.2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7.3.2017 E. 3.3.2; 1B_252/2016 vom 14.12.2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde am 5.9.2016 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19.10.2016 vorgeladen (pag. 27 f.). Diese Verhandlung wurde mit Verfügung vom 18.10.2016 abgesetzt (pag. 63 f.). Die Vor- ladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.2.2018 datiert vom 21.12.2017 (pag. 130 f.). Sowohl in der Vorladung vom 5.9.2016 als auch in jener vom 21.12.2017 war für den Beschuldigten erkennbar, dass Gerichtspräsidentin C.________ die Staatsanwaltschaft nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtete und entsprechend nicht vorlud (pag. 27 f.; pag. 130 f.). Das erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.2.2018 geltend gemachte Ausstands- gesuch gegenüber Gerichtspräsidentin C.________ ist unter diesen Umständen verspätet. Gegenteiliges lässt sich aus den von der Verteidigung zitierten Urteilen des Bundesgerichts nicht ableiten. Selbst wenn das Ausstandsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre, ist es offensichtlich unbegründet. Nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesver- fassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von ei- nem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantie ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (Urteile des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31.8.2017 E. 5.2; 1B_97/2017 vom 7.6.2017 E. 2). Art. 6 Abs. 1 EMRK beinhaltet den Anspruch jeder Person darauf, dass eine gegen sie erhobene strafrechtliche 5 Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Ge- richt in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Das Verfahren muss gesetzlich ge- regelt sein bzw. die Festlegung der anwendbaren Verfahrensregeln darf nicht dem Ermessen der Justizorgane überlassen werden (MEYER, in: KARPENSTEIN/MEYER [Hrsg.], EMRK Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 42 zu Art. 6). Art. 56 ff. der StPO kon- kretisiert im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV (BOOG, in: Basler Kom- mentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Vor Art. 56-69). Weil kein Fall von Art. 337 Abs. 3 StPO vorlag, war die Staatsanwaltschaft nach geltendem Verfahrensrecht vorliegend nicht verpflichtet, die Anklage in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zu vertreten. Die Vorinstanz hat die Staatsanwalt- schaft entsprechend nicht vorgeladen und war dazu auch nicht verpflichtet. Das Gericht übernimmt durch Abwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht die Rolle der Anklage. Es ist sowohl in An- als auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft be- fugt, von sich aus Beweise zu erheben (Art. 343 StPO bzw. im Berufungsverfahren Art. 389 StPO), wobei es belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorg- falt untersucht (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und keine Handlungen vorgenommen, die in Anwesen- heit der Staatsanwaltschaft (allein) dieser oblegen hätten. Das Bundesgericht setzte sich in seinem Urteil 1B_17/2018 vom 21.3.2018 bereits mit den Fällen Ozerov, Krivoshapkin und Karelin auseinander und gelangte zu- sammenfassend zum Schluss, aus dieser Rechtsprechung gehe hervor, dass die Frage, ob das Sachgericht als parteilich erscheine, weil es in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Rolle übernehme, von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwor- tet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21.3.2018 E. 4.4). Das (gesetzlich vorgesehene) Nichtauftreten der Staatsanwaltschaft stellt im vorliegen- den Fall kein Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Die von der Verteidigung erwähnten Entscheide des EGMR sind nicht mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar. Die StPO sieht die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsver- handlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vor. Alleine der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf- trat, ist somit vorliegend nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der erst- instanzlichen Gerichtspräsidentin zu erwecken. Das Ausstandsgesuch ist somit un- begründet. 4.2 Antrag auf Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin wegen der Auffor- derung an die Staatsanwaltschaft, den angeklagten Sachverhalt zu präzisieren Rechtsanwalt B.________ brachte am 7.3.2018 und am 10.4.2018 vor, Gerichts- präsidentin C.________ habe mit Verfügung vom 9.11.2017 die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung des Sachverhalts im Strafbefehl aufgefordert. Damit habe sie die Rolle der Staatsanwaltschaft übernommen und aktiv darauf hingewirkt, dass eine ordentliche Anklage vorliege. Dies sei mit Verweis auf das Urteil Karelin gegen Russland (Ziff. 18, 49 und 72) ein Verstoss gegen die Unparteilichkeit und Unab- hängigkeit des Gerichts im Sinne von Art. 6 EMRK (pag. 188; pag. 217 f.). 6 Gestützt auf das unter Ziff. 4.1 hiervor Gesagte ist auch dieses Ausstandsgesuch verspätet. Der Beschuldigte hatte bereits mit Erhalt der Verfügung vom 9.11.2017 Kenntnis vom Vorgehen der Vorinstanz. Den Ausstandsgrund machte er jedoch erstmals im oberinstanzlichen Verfahren bzw. am 7.3.2018 geltend. Damit ist die Rüge offensichtlich verspätet. Selbst wenn das Ausstandsgesuch nicht verspätet eingereicht worden wäre, ist es offensichtlich unbegründet. Das vorliegende Verfahren ist auch in diesem Punkt nicht mit dem von der Verteidigung genannten Entscheid des EGMR vergleichbar. Vorliegend erliess die Staatsanwaltschaft am 4.7.2016 einen Strafbefehl, ohne den angeklagten Sachverhalt zu umschreiben (pag. 4). Am 10.8.2016 stellte die Staatsanwaltschaft einen neuen Strafbefehl mit Umschreibung des angeklagten Sachverhalts aus (pag. 15). Der Strafbefehl vom 10.8.2016 ersetzte den ersten Strafbefehl (pag. 18 ff.). Mit Verfügung vom 9.11.2017 lud Gerichtspräsidentin C.________ die Staatsanwaltschaft ein, den angeklagten Sachverhalt – wohl im Strafbefehl vom 4.7.2016 – zu präzisieren, weil sich die Tathandlung nicht aus dem Strafbefehl ergebe (pag. 123 f.). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15.11.2017 auf die Präzisierung des Strafbefehls, weil sich der angeklagte Sachverhalt daraus ergebe (pag. 128). Entsprechend wurde der Beschuldigte mit Vorladung vom 21.12.2017 von der Vorinstanz darüber informiert, dass der zweite Strafbefehl den angeklagten Sachverhalt enthalte (pag. 130). Gerichtspräsidentin C.________ überschritt weder ihre Kompetenzen, indem sie die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung des Strafbefehls einlud, noch vermag ihr (gesetzlich legitimiertes) Verhalten den Anschein der Befangenheit zu begründen. Art. 329 Abs. 2 StPO sieht im Rahmen einer Vorprüfung der Anklage explizit vor, dass das Gericht die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsan- waltschaft zurückweist. Fehlt es an einem in der Anklageschrift hinreichend um- schriebenen Lebenssachverhalt, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung nicht gegeben. Das Gericht hat die Anklage diesfalls zur Ergänzung oder Berichtigung zurückzuweisen (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.6). Mit dieser Vorprü- fung soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar man- gelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung führen (BGE 41 IV 20 E. 1.5.4). Auch in diesem Punkt ist das Ausstandsbegehren mithin unbegründet. 4.3 Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im oberinstanzlichen Verfahren Mit derselben Begründung wie in Ziff. 4.1 hiervor führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft während der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung verstosse gegen Art. 6 EMRK und führe deshalb zur Einstellung des Strafverfahrens. Weil die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich auf eine Teil- nahme am Verfahren verzichtet habe und das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei, nehme das Berufungsgericht erneut eine Doppelfunktion als Anklage und Gericht ein. Dies verstosse gegen Art. 6 EMRK (pag. 200; pag. 216). Aufgrund dieser Verletzung könne nicht mehr von einem fairen Verfahren gesprochen wer- den. Weil auch die Berufungsinstanz nur über beschränkte Kognition verfüge, kön- ne der Mangel nicht geheilt werden, selbst wenn die Staatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung teilnehmen würde (pag. 189; pag. 216). 7 Eine Verfahrenseinstellung ist in den in Art. 319 StPO genannten Gründen möglich (Art. 319 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Wie bereits festgehalten, ist die Abwesenheit der (General-)Staatsanwaltschaft an der erst- bzw. oberinstanzlichen Hauptverhandlung gesetzlich vorgesehen und nicht geeignet, Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des erst- oder oberinstanzlichen Gerichts zu erwecken (vgl. Ziff. 4.1 hiervor bzw. zum oberinstanzlichen Verfahren Beschluss des Obergerichts SK 18 4 vom 4.5.2018 E. 6.1 ff.). Das vorliegende Verfahren wurde im Einklang mit den Bestimmungen der StPO durchgeführt. Das Nichtauftre- ten der Staatsanwaltschaft bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. die Nichtteilnahme der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren stellt keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Es fehlt somit weder an Prozessvoraus- setzungen noch bestehen Prozesshindernisse gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO, die zu einer Einstellung des erstinstanzlichen Verfahrens hätten führen müssen. Die übrigen Einstellungsgründe (Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c und Bst. e sowie Art. 319 Abs. 2 StPO) sind offensichtlich nicht erfüllt. Weil kein Verfahrensmangel vorliegt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Heilung des Mangels nicht. 4.4 Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen mangelnder Gesetzesgrundlage für die Zusammensetzung des Spruchkörpers Mit Berufungserklärung vom 7.3.2018 machte Rechtsanwalt B.________ einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK geltend, weil im vorliegenden Berufungsverfahren keine genügende Gesetzesgrundlage für die Zusammensetzung des konkreten Spruchkörpers bestehe. Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) sei nicht mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar. Die Zuteilung der Richter erfolge ohne Einschränkung des Ermessens. Entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 13.3.2018 verstosse die Bildung der Spruchkörper einzig gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GSOG gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 44 Abs. 1 GSOG weise die Zuteilungskompetenz einzig dem Abteilungspräsidenten zu, weshalb «die angebliche Verwendung einer nicht gesetzlich bestimmten Liste» Art. 6 EMRK verletze (vgl. pag. 187 f.; pag. 216 f.). Die bewirtschafteten Listen seien nicht mit dem Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 GSOG vereinbar. Eine «Delegation auf eine nicht-richterliche Instanz» komme ge- stützt auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20.3.2018 nur in Be- tracht, wenn dieser überhaupt kein Ermessen eingeräumt werde. Weil Art. 44 Abs. 1 GSOG lediglich «den Lastenausgleich» definiere, habe die Sekretariatslei- tung freies Ermessen, was nunmehr auch nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts verfassungswidrig sei (pag. 231). Rechtanwalt B.________ beanstandete die Zusammensetzung des Spruchkörpers bereits in zahlreichen Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern. Sämtliche (Ausstands-)Begehren dieser Art wurden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde (SK 17 399, SK 17 400, SK 17 401, SK 17 402, SK 17 406, SK 17 407, SK 17 409, SK 17 417, SK 17 431, SK 17 437, SK 17 439, SK 17 455, SK 17 470, SK 17 483 + 484, SK 18 13, SK 18 35, SK 18 40). Es wird vollumfäng- lich auf die dortigen Erwägungen verwiesen. Im Übrigen befasste sich das Bun- desgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1356/2016 vom 5.1.2018 mit den Vorgaben der EMRK an die Zusammensetzung des Spruchkör- 8 pers. Es hat insbesondere festgehalten, der EGMR verlange nicht, dass die Zu- sammensetzung im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimm- bar sein müsse (E. 2.3.1). In den Urteilen 1B_517/2017 vom 13.3.2018 und 1B_182/2018 vom 8.5.2018 setzte sich das Bundesgericht ferner ausführlich mit der im Kanton Bern geltenden Regelung von Art. 44 Abs. 1 GSOG auseinander und schützte die Praxis der Spruchkörperbildung in den Strafkammern und der Be- schwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_517/2017 vom 13.3.2018 E. 4.1 ff., E. 5.1 ff., E. 6.1 ff.; 1B_182/2018 vom 8.5.2018 E. 4.5). Entgegen der im Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20.3.2018 E. 7.1 ff. kritisierten Regelung des Kantons Basel-Stadt delegiert Art. 44 f. GSOG das Ermessen bzw. das Vorgehen bei der Besetzung des Spruchkörpers bei den Strafkammern nicht vorbehaltlos an die Gerichtskanzlei. Vielmehr kommt der Gerichtskanzlei bei der Spruchkörperbildung in den Strafkammern kein Ermes- sen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_182/2018 vom 8.5.2018 E. 4.5). Die im Kanton Basel-Stadt geltende Regel ist nicht mit jener des Kantons Bern vergleich- bar (vgl. zum Vorgehen bei den Strafkammern des Obergericht des Kantons Bern die Beschlüsse SK 17 399, SK 17 400, SK 17 401, SK 17 402, SK 17 406, SK 17 407, SK 17 417, SK 17 455, SK 18 35). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers der 1. Strafkammer verstösst mithin weder gegen Art. 6 EMRK noch stellt dies ei- nen Einstellungsgrund nach Art. 319 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO dar. 5. Anträge der Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 10.4.2018 stellte Rechtsanwalt B.________ die fol- genden Anträge (pag. 216; pag. 219): 1. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 687 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsidentin C.________, vom 07. Februar 2018, Dispositiv I 1 und 2 dahingehend abzuändern, dass „Das Strafverfahren PEN 16 687 gegen A.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘052.65 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte, unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 850.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 950.00 an den Kanton Bern.“ 2. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 687 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsidentin C.________, vom 07. Februar 2018, Dispositiv I 1 und 2 dahingehend abzuändern, dass „A.________ wird vom Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, angeblich begangen am 09.06.2016 in Bern, unter Ausrichtung einer Ent- schädigung an A.________ von CHF 2‘052.65 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 850.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 950.00 an den Kan- ton Bern, von Schuld und Strafe freigesprochen.“ - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 9 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastende Urteilspunkte zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleini- gen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Ungehorsam des Schuld- ners im Betreibungs- und Konkursverfahren i.S.v. Art. 323 Ziff. 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.00, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach) und damit ausschliesslich ein Übertretungstatbestand. Die Überprüfung der Kammer erfolgt somit nur im Hinblick auf Art. 398 Abs. 4 StPO, mithin unter dem Aspekt der Willkür. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.10.2012 E. 5.2). Es ist zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, je- doch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler i.S.v. Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder ei- nen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Will- kür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls ver- tretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26.2.2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11.12.2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig un- zutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfest- stellung im angefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 97). 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 10.8.2016 vorgeworfen, sich des Un- gehorsams im Betreibungsverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB, begangen am 9.6.2016 in Bern, ________ schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachver- halt wird Folgendes umschrieben (pag. 15): Der Beschuldigte leistete der Vorladung des Betreibungsamtes vom 25.05.2016 (Postaufgabe am 26.05.2016 / zugestellt am 01.06.2016), wonach er am 09.06.2016 beim Betreibungsamt Bern- Mittelland zu erscheinen habe, pflichtwidrig keine Folge. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte sei mittels Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 für den Termin vom 9.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland vorgeladen worden. Die Pfändungsvorladung habe er am 1.6.2016 entgegenge- nommen. Der Beschuldigte sei in der Vorladung auf die Folgen des Fernbleibens, namentlich die polizeiliche Vorführung und die Einreichung einer Strafanzeige, hin- gewiesen worden. Der Beschuldigte sei dennoch am 9.6.2016 nicht beim Betrei- bungsamt Bern-Mittelland erschienen (pag. 172, S. 12 der Urteilsbegründung). 8. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt vor, der Beschuldigte sei durch das Betreibungs- amt vorgeladen worden, als der letzte Pfändungsversuch in der gleichen Betrei- bung noch Geltung gehabt habe. Eine Pfändung bzw. ein Pfändungsprotokoll sei durch das Betreibungsamt folglich bereits erstellt worden. Dies werde durch den Hinweis «Pfändungsvorladung Gruppe» (pag. 16) bestätigt. Daher sei der Beschul- digte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht verpflichtet gewe- sen, der Vorladung Folge zu leisten. Neue Beweismittel seien oberinstanzlich nicht zugelassen. Daher sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo frei- zusprechen, sofern sich nicht abschliessend klären lasse, ob vor der Vorladung be- reits ein Pfändungsprotokoll erstellt worden sei (pag. 190; pag. 219 f.). 9. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, am 9.6.2016 nicht beim Betreibungsamt Bern- Mittelland erschienen zu sein. Zudem ist er der Ansicht, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen, weil ein früherer Pfändungs- vollzug noch gültig gewesen sei. 10. Beweismittel Der Kammer liegt die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 7.2.2018 vor (pag. 147 ff.). Es wird nur soweit not- wendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegan- gen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die kor- rekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 170 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). 11 Des Weiteren befinden sich zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts insbe- sondere die folgenden Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 16.6.2016 (pag. 1), der Auftrag des Betreibungsamtes Bern-Mittelland zur polizeili- chen Vorführung vom 13.6.2016 (pag. 2), die Einladung zur Vorsprache beim Be- treibungsamt Bern-Mittelland vom 16.6.2016 (pag. 3), die Einsprachen des Be- schuldigten vom 12.7.2016 und 5.8.2016 (pag. 6; pag. 14), die Vorladung zur Pfän- dung vom 25.5.2016 inkl. Zustellnachweis (pag. 10 ff.) sowie der Betreibungsregis- terauszug und das Verlustschein-Journal vom 22.12.2017 (pag. 134 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 169 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 11. Würdigung durch die Kammer Einleitend ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorliegenden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 25.5.2016 zur Pfändung nach Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vor- geladen. Gemäss dieser Vorladung wurde dem Beschuldigten bereits eine Pfän- dungsankündigung zugestellt, auf welche er nicht reagiert habe. Daher wurde ihm ein letztes Mal die Pfändung angekündigt mit der Aufforderung, am 9.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland zu erscheinen (Pfändungsgruppe Nr. ________ und Betreibung Nr. ________). Auf der Rückseite dieser Vorladung wurden die re- levanten Gesetzesbestimmungen der Pfändung (Art. 91-93, 96 SchKG – wobei Art. 91 Ziff. 1 SchKG explizit auf Art. 323 Ziff. 1 aStGB verweist) und die möglichen Rechtsfolgen bei Fehlverhalten (Art. 163 f., 169, 292 und 323 aStGB) vermerkt (pag. 10 f.). Der Beschuldigte nahm die Vorladung vom 25.5.2016 am 1.6.2016 entgegen (pag. 12 – was er denn auch nicht bestritt, vgl. pag. 149, Z. 42 ff.). Ge- stützt auf diese Unterlagen ist erstellt, dass für den 9.6.2016 eine Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. ________ und die Betreibung Nr. ________ geplant war. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung schliesst eine allenfalls wenige Wo- chen zuvor vollzogene Pfändung eine weitere Pfändung nicht aus. Vielmehr ist im Gesetz beispielsweise ein Pfändungsanschluss mit allfälliger Ergänzungspfändung (Art. 110 f. SchKG; vgl. WERNLI, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 110; JENT-SORENSEN, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 33 ff. zu Art. 110) sowie eine Nachpfändung (Art. 115 Abs. 3 SchKG; Art. 145 SchKG) explizit vorgesehen. Es ist folglich möglich, dass mehrere penden- te Gläubigergruppen gleichzeitig bestehen (JENT-SORENSEN, a.a.O., N. 21 zu Art. 110). Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, weshalb die geplante Pfän- dung vom 9.6.2016 nicht zulässig gewesen sein sollte. Der Beschuldigte führte an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, weil ein vorheriger Pfän- dungsvollzug noch Geltung gehabt habe, sei er gemäss Bundesgericht nicht ver- pflichtet gewesen, am 9.6.2016 beim Betreibungsamt zu erscheinen (pag. 147, Z. 26 ff.). Entsprechend machte die Verteidigung des Beschuldigten erstinstanzlich einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit geltend (pag. 151), während im oberinstanz- 12 lichen Verfahren nunmehr behauptet wurde, die Pfändung vom 9.6.2016 sei un- zulässig gewesen. Diesbezüglich behauptete der Beschuldigte zwar, es sei zwei Mal um die gleiche Betreibung gegangen. Allerdings konnte er sich nicht erinnern, um was es bei dieser Betreibung gegangen sei (pag. 147, Z. 32 ff.). Generell gab er an, nicht zu wissen, wie es zu seinen Betreibungen gekommen bzw. von wem er betrieben worden sei (pag. 148, Z. 10 ff.). Auf diese vagen, nicht stringenten Aus- sagen kann – auch mit Verweis auf das Nachfolgende – nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie davon ausging, dass der Be- schuldigte am 9.6.2016 der Pfändung fernblieb. Die diesbezüglichen Behauptun- gen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf- hin, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Pfändung vom 9.6.2016 widersprüchli- che und nicht nachvollziehbare Angaben machte. In der Einsprache vom 12.7.2016 erklärte der Beschuldigte, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei eine er- fundene Geschichte und haltlos. Das Strafverfahren sei in dubio pro reo einzustel- len, ansonsten seien ihm die Beweise («amtlich eigeschriebener Brief usw.») zuzu- stellen (pag. 6). Nachdem ihm die Beweise, d.h. die Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 und der Zustellnachweis vom 1.6.2016 zugestellt worden waren (vgl. pag. 13), behauptete der Beschuldigte in der Einsprache vom 5.8.2016 sodann, die Angelegenheit im Strafbefehl sei schon vorher erledigt worden (pag. 14). Während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte ferner widersprüch- lich aus. Zuerst erklärte der Beschuldigte, er sei aufgrund eines früheren Pfän- dungsvollzugs nicht verpflichtet gewesen, an der Pfändung teilzunehmen (pag. 147, Z. 26 ff.). Später erklärte er auf Frage, er könne sich nicht mehr erin- nern, was er am 9.6.2016 gemacht habe (pag. 147, Z. 38 f.). Dennoch führte er kurz darauf aus, er habe am Pfändungsvollzug teilgenommen (pag. 149, Z. 5 f.) bzw. er wisse nicht mehr genau, ob er an diesem vom 9.6.2016 teilgenommen ha- be (pag. 149, Z. 9 ff.; pag. 149, Z. 22 f.). Zum Schluss der Einvernahme gab der Beschuldigte jedoch an, er sei sich ganz sicher, dass er am Pfändungsvollzug vom 9.6.2016 erschienen sei (pag. 149, Z. 44 f.). Auf diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht am Pfändungs- vollzug vom 9.6.2016 teilnahm. Dies gilt umso mehr, als das Betreibungsamt Bern- Mittelland die Polizei am 13.3.2016 ersuchte, den Beschuldigten polizeilich vorzu- führen, weil dieser am 9.6.2016 nicht beim Betreibungsamt Bern-Mittelland er- schienen sei (pag. 2). Ferner wurde der Beschuldigte am 16.6.2016 erneut aufge- fordert, bis zum 27.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland vorzusprechen (pag. 3). Hätte die Pfändung vom 9.6.2016 effektiv stattgefunden, wäre weder die Aufforderung zur polizeilichen Vorführung noch die erneute Vorladung zur Pfän- dung notwendig gewesen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig ist. Insofern lässt sich mit den Vorbringen der Verteidigung, dass sich der Sachverhalt allenfalls auch anders hätte zutragen können, nicht aufzeigen, dass durch die Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_957/2015 vom 11.12.2015 E. 3). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit 13 den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 172, S. 12 der Urteilsbegründung) folglich zu folgendem Beweisergebnis: Der Beschuldigte wurde mittels zulässiger Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 für den Termin vom 9.6.2016 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland vorgeladen. Er wurde auf die Folgen des Fernbleibens, namentlich die polizeiliche Vorführung, die Einreichung einer Strafanzeige sowie die möglichen strafrechtlichen Folgen u.a. nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB hingewiesen. Die Pfändungsvorladung wurde dem Be- schuldigten am 1.6.2016 zugestellt. Der Beschuldigte erschien am 9.6.2016 nicht beim Betreibungsamt Bern-Mittelland. III. Rechtliche Würdigung 12. Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 1 aStGB) 12.1 Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ argumentiert, vorliegend sei bereits ein Pfändungspro- tokoll erstellt worden. Angeklagt sei jedoch Ungehorsam des Schuldners im Betrei- bungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB. Diese Bestimmung sei nur bis und mit Aufnahme des Pfändungsprotokolls anwendbar. Danach gelange bei Ungehorsam ausschliesslich Art. 292 aStGB zur Anwendung. Für die Strafbar- keit nach Art. 292 aStGB müsse in der Vorladung ein konkreter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung vorhanden sein. Eine solche sei der Vorladung vom 25.5.2016 jedoch nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen habe ein Freispruch zu erfolgen (pag. 190; pag. 219 f.). 12.2 Würdigung durch die Kammer Betreffend die theoretischen Grundlagen zu Art. 323 Ziff. 1 aStGB kann vollum- fänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 173, S. 13 der Urteilsbegründung; vgl. zum anwendbaren Recht Ausführun- gen Ziff. 13 hiernach). Zwar ist nach erfolgter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls nicht mehr Art. 323 Ziff. 1 aStGB, sondern Art. 292 aStGB anwendbar (vgl. TRECHSEL/OGG, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 323). Aller- dings verkennt der Beschuldigte, dass ihm vorliegend sein Nichterscheinen konkret in Bezug auf die am 9.6.2016 vorgesehene Pfändung zur Last gelegt wird. Nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB wird eben dieses Fernbleiben einer Pfändung unter Strafe gestellt. Dabei ist unerheblich, ob allenfalls im Rahmen einer früheren Pfändung bereits ein Pfändungsprotokoll erstellt wurde. Art. 323 Ziff. 1 aStGB ist in casu folg- lich anwendbar und geht als lex specialis Art. 292 aStGB vor (TRECHSEL/OGG, a.a.O., N. 4 zu Art. 323). Die Pfändungsvorladung vom 25.5.2016 wurde dem Beschuldigten frist- (vgl. Art. 90 SchKG) und formgerecht (vgl. Art. 34 SchKG) zugestellt. Zwar ist die Unter- schrift der berechtigten Person des ausstellenden Amtes Teil der Schriftlichkeit. Ihr Fehlen macht die Mitteilung bzw. die Verfügung jedoch lediglich anfechtbar (MÖCK- 14 LI, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 34). Der Beschuldigte verzichtete vorliegend auf eine Anfechtung, weshalb die fehlende Unterschrift nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte wurde in der Vorladung ferner hinreichend über seine Pflichten und die möglichen Straffolgen gemäss Art. 91 SchKG i.V.m. Art. 323 Ziff. 1 aStGB informiert. Der Beschuldigte nahm am 1.6.2016 Kenntnis von der Pfändungsvorladung, ohne am 9.6.2016 beim Beitreibungsamt Bern-Mittelland zu erscheinen oder sich vertre- ten zu lassen. Damit handelte er vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind keine ersichtlich. Namentlich liegt kein (vermeidbarer) Rechts- irrtum vor, zumal der Beschuldigte in der von ihm entgegengenommenen Pfän- dungsvorladung vom 25.5.2016 explizit über die Rechtsfolgen seines Fernbleibens aufgeklärt wurde. Es hat mithin ein Schuldspruch wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB zu erfolgen. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Ge- setzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu rich- ten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 14 hiernach), steht vorliegend einzig ei- ne Übertretungsbusse zur Diskussion. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind unverändert geblieben (vgl. Art. 106 StGB und Art. 106 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzu- messung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, ist in- tegral die alte Version des StGB (aStGB) anzuwenden. 14. Konkrete Strafzumessung Der Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB wird mit Busse bis CHF 10‘000.00 bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius 15 gebunden, weshalb sie dem Beschuldigten eine Übertretungsbusse von maximal CHF 200.00 auferlegen darf. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer von sogenannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich solche auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbeson- dere die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer ergeben. Diese Referenzsachverhalte bilden einen Durch- schnittsfall, der sich auf die Beschreibung eines äusseren Geschehens und Erfol- ges beschränkt und bei dem die im Referenzsachverhalt nicht erwähnten Strafzu- messungsfaktoren grundsätzlich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt ist mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu vergleichen, wobei je nach Situa- tion erhöhende und/oder senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 Ziff. 1 aStGB eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der vorliegende Sachverhalt weicht nicht vom Grundsachverhalt der VBRS-Richtlinien ab. Der Beschuldigte erschien trotz Aufforderung nicht an der Pfändung vom 9.6.2016. Die Tathandlung geht nicht über das tatbestandsimmanente hinaus, weshalb auch die Kammer eine Übertretungs- busse in der Höhe von CHF 200.00 als dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen erachtet. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden insgesamt auf CHF 950.00 festge- setzt (pag. 185). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren wer- den die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 16. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 16 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, begangen am 9.6.2016 in Bern; und in Anwendung der Art. 47, 106, 323 Ziff. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zwei Tage festge- setzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 950.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland 17 Bern, 11. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18