28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 19. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, POM, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Entschädigung wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ festgesetzt (Art. 108 Abs. 3 VRPG).