18. Da vorliegend der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, hat die Kammer nur die Kosten des Rückweisungsentscheids zu liquidieren (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 5 zu Art. 108 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend anzusehen. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 1‘500.00 festgesetzt und sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m.