8 tere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Diese zu treffen ist nicht Sache der Kammer. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten wird, gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Akten sind im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung