und des gemäss Disziplinarrapport ebenfalls anwesenden Mitarbeiters des Sicherheitsdienstes, G.________, wären durchaus geeignet gewesen, zusätzliche Aufschlüsse zu geben bzw. bestehende Zweifel zu beseitigten. Indem die Vorinstanz aber von weiteren Beweismassnahmen absah, stellte sie den Sachverhalt unzulänglich fest. Nach dem Gesagten steht fest, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Äusserung tätigte oder nicht, bzw. welche Bedeutung der angeblichen Äusserung in der konkreten Situation beigemessen werden musste und damit zur Frage, ob der Arrest rechtmässig angeordnet wurde oder nicht, wei-