Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Beweise zu erheben, um die konkreten Umstände näher abzuklären. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verteidigungsargumente nach Ansicht der Kammer (und jener der Generalstaatsanwaltschaft) nicht per se an der Sache vorbei gingen, sondern auf eine durchaus plausible Sachverhaltsvariante abzielten. Eine von diesem selber beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie ergänzende Stellungnahmen der betroffenen Frau E.________ und des gemäss Disziplinarrapport ebenfalls anwesenden Mitarbeiters des Sicherheitsdienstes, G.__